<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="243b157f" lastmod="2026-09-19T03:50:29+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/ggvseb/xml.zip" source-checked-at="2026-10-24T09:30:12+00:00" source-sha256="d7a4a80e4808f4161995c93f2d4d992ad3071cd732e8fb66dc4a33145b2bcf96" source-last-modified="Fri, 04 Sep 2026 19:55:03 GMT">
  <header short="GGVSEB" amtabk="GGVSEB" norm="ggvseb" title="Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt">
    <long>Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2026-08-26">26.8.2026</time> I Nr. 242</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="f56aa7c0" bez="§ 30" target="30" title="Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr"/>
    <index id="243b157f" bez="§ 30a" target="30a" title="Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr"/>
    <next id="0a98686b" bez="§ 31" target="31" title="Pflichten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr"/>
  </nav>
  <scope/>
  <main title="Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr">
    <p nr="1">Die für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) hat dafür zu sorgen, dass <dl><dt>1.</dt><dd>die Instandhaltung des Tanks und seiner Ausrüstung nach Unterabschnitt 1.4.3.8 Buchstabe a in einer Weise sichergestellt wird, die gewährleistet, dass der Kesselwagen unter normalen Betriebsbeanspruchungen auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 RID entspricht, mit Ausnahme der durch den Befüller anzugebenden beförderten Stoffe und Gase;</dd><dt>2.</dt><dd>die nach Unterabschnitt 1.4.3.8 Buchstabe b RID festgelegten Informationen auch den Tank und seine Ausrüstung umfassen, und</dd><dt>3.</dt><dd>die Instandhaltungsarbeiten betreffend den Tank und seine Ausrüstung nach Unterabschnitt 1.4.3.8 Buchstabe c RID in den Instandhaltungsunterlagen aufgezeichnet werden.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Soweit der Betreiber eines Kesselwagens die Organisation der Prüfungen der ECM überträgt, hat sie dafür zu sorgen, dass <dl><dt>1.</dt><dd>ein Kesselwagen nicht verwendet wird, wenn das Datum der nächsten Prüfung überschritten ist und</dd><dt>2.</dt><dd>in den Fällen nach Absatz 6.8.2.4.4 RID eine außerordentliche Prüfung des Kesselwagens durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein könnte.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
