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  <header short="GGVSEB" amtabk="GGVSEB" norm="ggvseb" title="Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt">
    <long>Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern</long>
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2026-08-26">26.8.2026</time> I Nr. 242</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="c51bb72f" bez="§ 36" target="36" title="Prüffrist für Feuerlöschgeräte"/>
    <index id="22abba5e" bez="§ 36a" target="36a" title="Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate"/>
    <next id="838e88f9" bez="§ 36b" target="36b" title="Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe"/>
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  <main title="Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate">
    <p>Sofern es aus ermittlungstaktischen Gründen oder zur Wahrnehmung einer behördlichen Aufgabe erforderlich ist, dürfen gefährliche Güter, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 zugeordnet ist, im Straßen- und Eisenbahnverkehr durch Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie durch Zoll- und Justizbehörden und in deren Auftrag tätige private Unternehmen befördert werden, ohne dass die offiziellen Benennungen für die Beförderung mit der technischen Benennung des Gutes nach Absatz 3.1.2.8.1 ADR/RID ergänzt werden. Dies gilt auch für die Angabe in einem Beförderungspapier nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe b ADR/RID.</p>
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