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  <header short="GlasappAusbV 2023" amtabk="GlasappAusbV" norm="glasappausbv_2023" title="Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin</long>
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      <change type="Sonst">Ersetzt V 806-21-1-106 v. <time datetime="1983-12-21">21.12.1983</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl183s1645.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1983 S. 1645" type="application/pdf" rel="external noopener">1645</a> (GlasappAusbV)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="e10c357c" bez="§ 2" target="2" title="Dauer der Berufsausbildung"/>
    <index id="99011d67" bez="§ 3" target="3" title="Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan"/>
    <next id="1116654a" bez="§ 4" target="4" title="Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung"/>
  </scope>
  <main title="Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan">
    <p nr="1">Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.</p>
    <p nr="2">Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.</p>
    <p nr="3">Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach <a>§ 1 Absatz 3</a> des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.</p>
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