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<jur id="cbe878dc" lastmod="2026-05-25T14:07:37+00:00">
  <header short="GmbHG" amtabk="GmbHG" norm="gmbhg" title="Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 21</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="383bc1d4" bez="§ 16" target="16" title="Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder Veränderung des Umfangs ihrer Beteiligung; Erwerb vom Nichtberechtigten"/>
    <index id="cbe878dc" bez="§ 18" target="18" title="Mitberechtigung am Geschäftsanteil"/>
    <next id="0768e21b" bez="§ 19" target="19" title="Leistung der Einlagen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter"/>
  </scope>
  <main title="Mitberechtigung am Geschäftsanteil">
    <p nr="1">Steht ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu, so können sie die Rechte aus demselben nur gemeinschaftlich ausüben.</p>
    <p nr="2">Für die auf den Geschäftsanteil zu bewirkenden Leistungen haften sie der Gesellschaft solidarisch.</p>
    <p nr="3">Rechtshandlungen, welche die Gesellschaft gegenüber dem Inhaber des Anteils vorzunehmen hat, sind, sofern nicht ein gemeinsamer Vertreter der Mitberechtigten vorhanden ist, wirksam, wenn sie auch nur gegenüber einem Mitberechtigten vorgenommen werden. Gegenüber mehreren Erben eines Gesellschafters findet diese Bestimmung nur in bezug auf Rechtshandlungen Anwendung, welche nach Ablauf eines Monats seit dem Anfall der Erbschaft vorgenommen werden.</p>
  </main>
</jur>
