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<jur id="53d0f0ab" lastmod="2026-05-25T14:07:29+00:00">
  <header short="GmbHG" amtabk="GmbHG" norm="gmbhg" title="Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 21</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="3bf228ea" bez="§ 20" target="20" title="Verzugszinsen"/>
    <index id="53d0f0ab" bez="§ 21" target="21" title="Kaduzierung"/>
    <next id="2bddd8b0" bez="§ 22" target="22" title="Haftung der Rechtsvorgänger"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter"/>
  </scope>
  <main title="Kaduzierung">
    <p nr="1">Im Fall verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. Die Aufforderung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes. Die Nachfrist muß mindestens einen Monat betragen.</p>
    <p nr="2">Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes.</p>
    <p nr="3">Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückständigen Betrag oder den später auf den Geschäftsanteil eingeforderten Beträgen der Stammeinlage erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet.</p>
  </main>
</jur>
