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<jur id="442808c5" lastmod="2026-05-25T14:06:32+00:00">
  <header short="GmbHG" amtabk="GmbHG" norm="gmbhg" title="Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 21</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="349c6bc1" bez="§ 29" target="29" title="Ergebnisverwendung"/>
    <index id="442808c5" bez="§ 30" target="30" title="Kapitalerhaltung"/>
    <next id="2c0ad084" bez="§ 31" target="31" title="Erstattung verbotener Rückzahlungen"/>
  </nav>
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    <section bez="Abschnitt 2" title="Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter"/>
  </scope>
  <main title="Kapitalerhaltung">
    <p nr="1">Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (<a>§ 291</a> des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.</p>
    <p nr="2">Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach <a>§ 12</a> bekanntgemacht ist. Im Fall des <a>§ 28 Abs. 2</a> ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.</p>
  </main>
</jur>
