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  <header short="GmbHG" amtabk="GmbHG" norm="gmbhg" title="Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 21</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="b87b3361" bez="§ 4a" target="4a" title="Sitz der Gesellschaft"/>
    <index id="97a55178" bez="§ 5" target="5" title="Stammkapital; Geschäftsanteil"/>
    <next id="a7a8c625" bez="§ 5a" target="5a" title="Unternehmergesellschaft"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Errichtung der Gesellschaft"/>
  </scope>
  <main title="Stammkapital; Geschäftsanteil">
    <p nr="1">Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen.</p>
    <p nr="2">Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen.</p>
    <p nr="3">Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt werden. Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.</p>
    <p nr="4">Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Die Gesellschafter haben in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben.</p>
  </main>
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