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  <header short="GmbHG" amtabk="GmbHG" norm="gmbhg" title="Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 21</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="ebd8bd58" bez="§ 49" target="49" title="Einberufung der Versammlung"/>
    <index id="63cfc575" bez="§ 50" target="50" title="Minderheitsrechte"/>
    <next id="1bc2ed6e" bez="§ 51" target="51" title="Form der Einberufung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Vertretung und Geschäftsführung"/>
  </scope>
  <main title="Minderheitsrechte">
    <p nr="1">Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen.</p>
    <p nr="2">In gleicher Weise haben die Gesellschafter das Recht zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung der Versammlung angekündigt werden.</p>
    <p nr="3">Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder sind Personen, an welche dasselbe zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die in Absatz 1 bezeichneten Gesellschafter unter Mitteilung des Sachverhältnisses die Berufung oder Ankündigung selbst bewirken. Die Versammlung beschließt, ob die entstandenen Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind.</p>
  </main>
</jur>
