<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="111b29dd" lastmod="2026-05-25T14:08:16+00:00">
  <header short="GmbHG" amtabk="GmbHG" norm="gmbhg" title="Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 21</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="691601c6" bez="§ 57c" target="57c" title="Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln"/>
    <index id="111b29dd" bez="§ 57d" target="57d" title="Ausweisung von Kapital- und Gewinnrücklagen"/>
    <next id="b952b145" bez="§ 57e" target="57e" title="Zugrundelegung der letzten Jahresbilanz; Prüfung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Abänderungen des Gesellschaftsvertrags"/>
  </scope>
  <main title="Ausweisung von Kapital- und Gewinnrücklagen">
    <p nr="1">Die Kapital- und Gewinnrücklagen, die in Stammkapital umgewandelt werden sollen, müssen in der letzten Jahresbilanz und, wenn dem Beschluß eine andere Bilanz zugrunde gelegt wird, auch in dieser Bilanz unter "Kapitalrücklage" oder "Gewinnrücklagen" oder im letzten Beschluß über die Verwendung des Jahresergebnisses als Zuführung zu diesen Rücklagen ausgewiesen sein.</p>
    <p nr="2">Die Rücklagen können nicht umgewandelt werden, soweit in der zugrunde gelegten Bilanz ein Verlust, einschließlich eines Verlustvortrags, ausgewiesen ist.</p>
    <p nr="3">Andere Gewinnrücklagen, die einem bestimmten Zweck zu dienen bestimmt sind, dürfen nur umgewandelt werden, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist.</p>
  </main>
</jur>
