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  <header short="GmbHG" amtabk="GmbHG" norm="gmbhg" title="Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 21</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="b952b145" bez="§ 57e" target="57e" title="Zugrundelegung der letzten Jahresbilanz; Prüfung"/>
    <index id="c5d42f81" bez="§ 57f" target="57f" title="Anforderungen an die Bilanz"/>
    <next id="6851a6d3" bez="§ 57g" target="57g" title="Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses"/>
  </nav>
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    <section bez="Abschnitt 4" title="Abänderungen des Gesellschaftsvertrags"/>
  </scope>
  <main title="Anforderungen an die Bilanz">
    <p nr="1">Wird dem Beschluß nicht die letzte Jahresbilanz zugrunde gelegt, so muß die Bilanz den Vorschriften über die Gliederung der Jahresbilanz und über die Wertansätze in der Jahresbilanz entsprechen. Der Stichtag der Bilanz darf höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegen.</p>
    <p nr="2">Die Bilanz ist, bevor über die Erhöhung des Stammkapitals Beschluß gefaßt wird, durch einen oder mehrere Prüfer darauf zu prüfen, ob sie dem Absatz 1 entspricht. Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so haben die Prüfer dies durch einen Vermerk zu bestätigen. Die Erhöhung des Stammkapitals kann nicht ohne diese Bestätigung der Prüfer beschlossen werden.</p>
    <p nr="3">Die Prüfer werden von den Gesellschaftern gewählt; falls nicht andere Prüfer gewählt werden, gelten die Prüfer als gewählt, die für die Prüfung des letzten Jahresabschlusses von den Gesellschaftern gewählt oder vom Gericht bestellt worden sind. Im Übrigen sind, soweit sich aus der Besonderheit des Prüfungsauftrags nichts anderes ergibt, <a>§ 318 Absatz 1 Satz 2</a>, <a>§ 319 Absatz 1 bis 4</a>, <a>§ 319b Absatz 1</a>, <a>§ 320 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2</a>, die <a>§§ 321 und 323</a> des Handelsgesetzbuchs sowie bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach <a>§ 316a Satz 2</a> des Handelsgesetzbuchs sind, auch <a>Artikel 5</a> der Verordnung (EU) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32014R0537" title="Verordnung (EU) Nr. 537/2014" rel="noopener external">537/2014</a> des Europäischen Parlaments und des Rates vom <time datetime="2014-04-16">16. April 2014</time> über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32005L0909" title="Richtlinie 2005/909/EG" rel="noopener external">2005/909/EG</a> der Kommission (ABl. L 158 vom <time datetime="2014-05-27">27.5.2014</time>, S. 77; L 170 vom <time datetime="2014-06-11">11.6.2014</time>, S. 66) anzuwenden. Bei Gesellschaften, die nicht große im Sinne des <a>§ 267 Abs. 3</a> des Handelsgesetzbuchs sind, können auch vereidigte Buchprüfer zu Prüfern bestellt werden.</p>
  </main>
</jur>
