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<jur id="7eeef9a8" lastmod="2026-05-25T14:09:48+00:00">
  <header short="GmbHG" amtabk="GmbHG" norm="gmbhg" title="Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 21</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="6851a6d3" bez="§ 57g" target="57g" title="Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses"/>
    <index id="7eeef9a8" bez="§ 57h" target="57h" title="Arten der Kapitalerhöhung"/>
    <next id="f6f98185" bez="§ 57i" target="57i" title="Anmeldung und Eintragung des Erhöhungsbeschlusses"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Abänderungen des Gesellschaftsvertrags"/>
  </scope>
  <main title="Arten der Kapitalerhöhung">
    <p nr="1">Die Kapitalerhöhung kann vorbehaltlich des <a>§ 57l Abs. 2</a> durch Bildung neuer Geschäftsanteile oder durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile ausgeführt werden. Die neuen Geschäftsanteile und die Geschäftsanteile, deren Nennbetrag erhöht wird, müssen auf einen Betrag gestellt werden, der auf volle Euro lautet.</p>
    <p nr="2">Der Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals muß die Art der Erhöhung angeben. Soweit die Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile ausgeführt werden soll, ist sie so zu bemessen, daß durch sie auf keinen Geschäftsanteil, dessen Nennbetrag erhöht wird, Beträge entfallen, die durch die Erhöhung des Nennbetrags des Geschäftsanteils nicht gedeckt werden können.</p>
  </main>
</jur>
