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  <header short="GmbHG" amtabk="GmbHG" norm="gmbhg" title="Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 21</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="e046defe" bez="§ 57j" target="57j" title="Verteilung der Geschäftsanteile"/>
    <index id="886406bf" bez="§ 57k" target="57k" title="Teilrechte; Ausübung der Rechte"/>
    <next id="f0692ea4" bez="§ 57l" target="57l" title="Teilnahme an der Erhöhung des Stammkapitals"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Abänderungen des Gesellschaftsvertrags"/>
  </scope>
  <main title="Teilrechte; Ausübung der Rechte">
    <p nr="1">Führt die Kapitalerhöhung dazu, daß auf einen Geschäftsanteil nur ein Teil eines neuen Geschäftsanteils entfällt, so ist dieses Teilrecht selbständig veräußerlich und vererblich.</p>
    <p nr="2">Die Rechte aus einem neuen Geschäftsanteil, einschließlich des Anspruchs auf Ausstellung einer Urkunde über den neuen Geschäftsanteil, können nur ausgeübt werden, wenn Teilrechte, die zusammen einen vollen Geschäftsanteil ergeben, in einer Hand vereinigt sind oder wenn sich mehrere Berechtigte, deren Teilrechte zusammen einen vollen Geschäftsanteil ergeben, zur Ausübung der Rechte (<a>§ 18</a>) zusammenschließen.</p>
  </main>
</jur>
