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<jur id="f0692ea4" lastmod="2026-05-25T14:10:05+00:00">
  <header short="GmbHG" amtabk="GmbHG" norm="gmbhg" title="Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 21</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="886406bf" bez="§ 57k" target="57k" title="Teilrechte; Ausübung der Rechte"/>
    <index id="f0692ea4" bez="§ 57l" target="57l" title="Teilnahme an der Erhöhung des Stammkapitals"/>
    <next id="787e5689" bez="§ 57m" target="57m" title="Verhältnis der Rechte; Beziehungen zu Dritten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Abänderungen des Gesellschaftsvertrags"/>
  </scope>
  <main title="Teilnahme an der Erhöhung des Stammkapitals">
    <p nr="1">Eigene Geschäftsanteile nehmen an der Erhöhung des Stammkapitals teil.</p>
    <p nr="2">Teileingezahlte Geschäftsanteile nehmen entsprechend ihrem Nennbetrag an der Erhöhung des Stammkapitals teil. Bei ihnen kann die Kapitalerhöhung nur durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile ausgeführt werden. Sind neben teileingezahlten Geschäftsanteilen vollständig eingezahlte Geschäftsanteile vorhanden, so kann bei diesen die Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile und durch Bildung neuer Geschäftsanteile ausgeführt werden. Die Geschäftsanteile, deren Nennbetrag erhöht wird, können auf jeden Betrag gestellt werden, der auf volle Euro lautet.</p>
  </main>
</jur>
