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  <header short="GmbHG" amtabk="GmbHG" norm="gmbhg" title="Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 21</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="6ec109f2" bez="§ 57n" target="57n" title="Gewinnbeteiligung der neuen Geschäftsanteile"/>
    <index id="a83ae60a" bez="§ 57o" target="57o" title="Anschaffungskosten"/>
    <next id="01485e35" bez="§ 58" target="58" title="Herabsetzung des Stammkapitals"/>
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    <section bez="Abschnitt 4" title="Abänderungen des Gesellschaftsvertrags"/>
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  <main title="Anschaffungskosten">
    <p>Als Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Stammkapitals erworbenen Geschäftsanteile und der auf sie entfallenden neuen Geschäftsanteile gelten die Beträge, die sich für die einzelnen Geschäftsanteile ergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Stammkapitals erworbenen Geschäftsanteile auf diese und auf die auf sie entfallenden neuen Geschäftsanteile nach dem Verhältnis der Nennbeträge verteilt werden. Der Zuwachs an Geschäftsanteilen ist nicht als Zugang auszuweisen.</p>
  </main>
</jur>
