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  <header short="GmbHG" amtabk="GmbHG" norm="gmbhg" title="Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 21</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="a854c33b" bez="§ 58b" target="58b" title="Beträge aus Rücklagenauflösung und Kapitalherabsetzung"/>
    <index id="d059eb20" bez="§ 58c" target="58c" title="Nichteintritt angenommener Verluste"/>
    <next id="80a1ca12" bez="§ 58d" target="58d" title="Gewinnausschüttung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Abänderungen des Gesellschaftsvertrags"/>
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  <main title="Nichteintritt angenommener Verluste">
    <p>Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz für das Geschäftsjahr, in dem der Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt wurde, oder für eines der beiden folgenden Geschäftsjahre, daß Wertminderungen und sonstige Verluste in der bei der Beschlußfassung angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die Kapitalrücklage einzustellen. Für einen nach Satz 1 in die Kapitalrücklage eingestellten Betrag gilt <a>§ 58b Abs. 3</a> sinngemäß.</p>
  </main>
</jur>
