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<jur id="4ef1cc76" lastmod="2026-05-25T14:07:57+00:00">
  <header short="GmbHG" amtabk="GmbHG" norm="gmbhg" title="Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 21</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="80a1ca12" bez="§ 58d" target="58d" title="Gewinnausschüttung"/>
    <index id="4ef1cc76" bez="§ 58e" target="58e" title="Beschluss über die Kapitalherabsetzung"/>
    <next id="26d31437" bez="§ 58f" target="58f" title="Kapitalherabsetzung bei gleichzeitiger Erhöhung des Stammkapitals"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Abänderungen des Gesellschaftsvertrags"/>
  </scope>
  <main title="Beschluss über die Kapitalherabsetzung">
    <p nr="1">Im Jahresabschluß für das letzte vor der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung abgelaufene Geschäftsjahr können das Stammkapital sowie die Kapital- und Gewinnrücklagen in der Höhe ausgewiesen werden, in der sie nach der Kapitalherabsetzung bestehen sollen. Dies gilt nicht, wenn der Jahresabschluß anders als durch Beschluß der Gesellschafter festgestellt wird.</p>
    <p nr="2">Der Beschluß über die Feststellung des Jahresabschlusses soll zugleich mit dem Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt werden.</p>
    <p nr="3">Die Beschlüsse sind nichtig, wenn der Beschluß über die Kapitalherabsetzung nicht binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung in das Handelsregister eingetragen worden ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist.</p>
    <p nr="4">Der Jahresabschluß darf nach <a>§ 325</a> des Handelsgesetzbuchs erst nach Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung offengelegt werden.</p>
  </main>
</jur>
