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  <header short="GmbHG" amtabk="GmbHG" norm="gmbhg" title="Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 21</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="26d31437" bez="§ 58f" target="58f" title="Kapitalherabsetzung bei gleichzeitiger Erhöhung des Stammkapitals"/>
    <index id="32e51487" bez="§ 60" target="60" title="Auflösungsgründe"/>
    <next id="f83ea43c" bez="§ 61" target="61" title="Auflösung durch Urteil"/>
  </nav>
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    <section bez="Abschnitt 5" title="Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft"/>
  </scope>
  <main title="Auflösungsgründe">
    <p nr="1">Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst: <dl><dt>1.</dt><dd>durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;</dd><dt>2.</dt><dd>durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;</dd><dt>3.</dt><dd>durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der <a>§§ 61 und 62</a>;</dd><dt>4.</dt><dd>durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;</dd><dt>5.</dt><dd>mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;</dd><dt>6.</dt><dd>mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach <a>§ 399</a> des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;</dd><dt>7.</dt><dd>durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach <a>§ 394</a> des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.</p>
  </main>
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