<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="51309bb1" lastmod="2026-05-25T14:07:56+00:00">
  <header short="GmbHG" amtabk="GmbHG" norm="gmbhg" title="Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 21</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="f83ea43c" bez="§ 61" target="61" title="Auflösung durch Urteil"/>
    <index id="51309bb1" bez="§ 62" target="62" title="Auflösung durch eine Verwaltungsbehörde"/>
    <next id="dc6b16e0" bez="§ 65" target="65" title="Anmeldung und Eintragung der Auflösung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 5" title="Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft"/>
  </scope>
  <main title="Auflösung durch eine Verwaltungsbehörde">
    <p nr="1">Wenn eine Gesellschaft das Gemeinwohl dadurch gefährdet, daß die Gesellschafter gesetzwidrige Beschlüsse fassen oder gesetzwidrige Handlungen der Geschäftsführer wissentlich geschehen lassen, so kann sie aufgelöst werden, ohne daß deshalb ein Anspruch auf Entschädigung stattfindet.</p>
    <p nr="2">Das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den für streitige Verwaltungssachen ... geltenden Vorschriften.</p>
  </main>
</jur>
