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<jur id="dc6b16e0" lastmod="2026-05-25T14:06:33+00:00">
  <header short="GmbHG" amtabk="GmbHG" norm="gmbhg" title="Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 21</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="51309bb1" bez="§ 62" target="62" title="Auflösung durch eine Verwaltungsbehörde"/>
    <index id="dc6b16e0" bez="§ 65" target="65" title="Anmeldung und Eintragung der Auflösung"/>
    <next id="b58e8d02" bez="§ 66" target="66" title="Liquidatoren"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 5" title="Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft"/>
  </scope>
  <main title="Anmeldung und Eintragung der Auflösung">
    <p nr="1">Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der gerichtlichen Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags. In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle der Löschung der Gesellschaft (<a>§ 60 Abs. 1 Nr. 7</a>) entfällt die Eintragung der Auflösung.</p>
    <p nr="2">Die Auflösung ist von den Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden.</p>
  </main>
</jur>
