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  <header short="GmbHG" amtabk="GmbHG" norm="gmbhg" title="Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 21</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="b58e8d02" bez="§ 66" target="66" title="Liquidatoren"/>
    <index id="7a19c8c5" bez="§ 67" target="67" title="Anmeldung der Liquidatoren"/>
    <next id="e2790f79" bez="§ 68" target="68" title="Zeichnung der Liquidatoren"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 5" title="Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft"/>
  </scope>
  <main title="Anmeldung der Liquidatoren">
    <p nr="1">Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis sind durch die Geschäftsführer, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.</p>
    <p nr="2">Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Liquidatoren oder über die Änderung in den Personen derselben in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.</p>
    <p nr="3">In der Anmeldung haben die Liquidatoren zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach <a>§ 66 Abs. 4</a> in Verbindung mit <a>§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4</a> entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. <a>§ 8 Abs. 3 Satz 2</a> ist anzuwenden.</p>
    <p nr="4">Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung der Liquidatoren geschieht von Amts wegen.</p>
    <p nr="5">(weggefallen)</p>
  </main>
</jur>
