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<jur id="c8ffa7dc" lastmod="2026-05-25T14:08:15+00:00">
  <header short="GmbHG" amtabk="GmbHG" norm="gmbhg" title="Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 21</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="60b63f44" bez="§ 9b" target="9b" title="Verzicht auf Ersatzansprüche"/>
    <index id="c8ffa7dc" bez="§ 9c" target="9c" title="Ablehnung der Eintragung"/>
    <next id="a96fe39c" bez="§ 10" target="10" title="Inhalt der Eintragung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Errichtung der Gesellschaft"/>
  </scope>
  <main title="Ablehnung der Eintragung">
    <p nr="1">Ist die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet, so hat das Gericht die Eintragung abzulehnen. Dies gilt auch, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind.</p>
    <p nr="2">Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung des Gesellschaftsvertrages darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit <dl><dt>1.</dt><dd>Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die nach <a>§ 3 Abs. 1</a> oder auf Grund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt sein müssen oder die in das Handelsregister einzutragen oder von dem Gericht bekanntzumachen sind,</dd><dt>2.</dt><dd>Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, oder</dd><dt>3.</dt><dd>die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages zur Folge hat.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
