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  <header short="GntDAIVAPrV" amtabk="GntDAIVVDV" norm="gntdaivaprv" title="Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 3</a> V v. <time datetime="2025-01-15">15.1.2025</time> I Nr. 18</change>
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    <prev id="ba0349a2" bez="§ 7" target="7" title="Studieninhalte, Module"/>
    <index id="cf6999ef" bez="§ 8" target="8" title="Berufspraktische Studienzeiten"/>
    <next id="d2df3089" bez="§ 9" target="9" title="Laufbahnprüfung"/>
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    <section bez="Abschnitt 2" title="Studienordnung"/>
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  <main title="Berufspraktische Studienzeiten">
    <p nr="1">Die Hochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und die Organisation der Praktika. Die Praktikumsstelle erstellt in Abstimmung mit der Hochschule für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan für das Praktikum und gibt ihn der oder dem Studierenden bekannt. Einzelheiten regelt die Praktikumsordnung der Hochschule.</p>
    <p nr="2">Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsverantwortliche oder Ausbildungsverantwortlichen sowie eine Vertretung. Die Ausbildungsverantwortlichen sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Praktika verantwortlich. Sie beraten die Studierenden und die Ausbildenden.</p>
    <p nr="3">Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Sie werden von anderen Dienstgeschäften entlastet, soweit dies erforderlich ist. Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsverantwortlichen regelmäßig über den Stand der Ausbildung.</p>
    <p nr="4">Die Ausbildungsverantwortlichen erstellen unter Beteiligung der Ausbildenden für jede Studierende und jeden Studierenden eine Praktikumsbeurteilung. Die Praktikumsbeurteilungen sind mit den Studierenden zu besprechen.</p>
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