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  <header short="GntDBwVVDV" amtabk="GntDBwVVDV" norm="gntdbwvvdv" title="Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2026-08-18">18.8.2026</time> I Nr. 251</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 2030-7-12-3 v. <time datetime="2005-03-14">14.3.2005</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl105s0779.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2005 S. 779" type="application/pdf" rel="external noopener">779</a> (LAP-gntDBWVV 2005)</change>
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  </header>
  <nav>
    <prev id="1d8dbedb" bez="§ 56" target="56" title="Bescheid über die nichtbestandene Bachelorprüfung"/>
    <index id="30334ac8" bez="§ 57" target="57" title="Verhinderung"/>
    <next id="ee5e07d3" bez="§ 58" target="58" title="Täuschung und Ordnungsverstoß"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Bachelorprüfung"/>
    <section bez="Unterabschnitt 4" title="Weitere gemeinsame Vorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Verhinderung">
    <p nr="1">Sind Studierende an der Erbringung einer Prüfungsleistung ganz oder teilweise gehindert, so können sie beim Prüfungsamt beantragen, dass die Verhinderung genehmigt wird.</p>
    <p nr="2">Die Verhinderung darf nur genehmigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung der oder des Studierenden soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.</p>
    <p nr="3">Wird die Verhinderung genehmigt, so gilt die Prüfungsleistung vorbehaltlich des Absatzes 4 als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfungsleistung nachgeholt wird.</p>
    <p nr="4">Wird die Verhinderung bei der Anfertigung der Bachelorthesis oder einer anderen Prüfungsleistung, für die eine Bearbeitungszeit von mindestens zwei Tagen vorgesehen ist, genehmigt, so verlängert das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit um die Dauer der Verhinderung. Die Verlängerung darf jedoch die Hälfte der vorgesehenen Bearbeitungszeit nicht überschreiten. Überschreitet die Verhinderung die Hälfte der Bearbeitungszeit, so gilt die Prüfungsleistung als nicht begonnen. Es wird ein anderes Thema für die jeweilige Prüfungsleistung festgelegt.</p>
    <p nr="5">Wird die Verhinderung nicht genehmigt, so gilt die Zeit der Verhinderung als Bearbeitungszeit. Wird in diesem Fall gar keine Prüfungsleistung erbracht, so gilt die Prüfungsleistung als mit null Rangpunkten bewertet.</p>
  </main>
</jur>
