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  <header short="GntDLSVVDV" amtabk="GntDLSVVDV" norm="gntdlsvvdv" title="Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung">
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    <prev id="7899fe65" bez="§ 9" target="9" title="Zulassung zum Auswahlverfahren"/>
    <index id="f08e8648" bez="§ 10" target="10" title="Auswahlkommission"/>
    <next id="8883ae53" bez="§ 11" target="11" title="Teile des Auswahlverfahrens"/>
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    <section bez="Abschnitt 2" title="Auswahlverfahren"/>
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  <main title="Auswahlkommission">
    <p nr="1">Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Dienstbehörde eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf kann sie mehrere Auswahlkommissionen einrichten. Die Dienstbehörde stellt sicher, dass in allen Auswahlkommissionen einheitliche Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.</p>
    <p nr="2">Eine Auswahlkommission besteht aus <dl><dt>1.</dt><dd>einer oder einem Angehörigen des höheren oder gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und</dd><dt>2.</dt><dd>mindestens einer oder einem Angehörigen des höheren oder gehobenen Dienstes als Beisitzerin oder Beisitzer.</dd></dl>In begründeten Fällen kann eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter je Auswahlkommission als Beisitzerin oder Beisitzer bestellt werden, wenn sie oder er eine mit den Personen nach Satz 1 Nummer 2 vergleichbare Qualifikation vorweist.</p>
    <p nr="3">Die Dienstbehörde bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Vertreterinnen oder Vertretern in der Regel für die Dauer von einem Jahr. Wiederbestellung ist zulässig.</p>
    <p nr="4">Eine Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein. Ist eine geschlechterparitätische Besetzung aus gewichtigen Gründen nicht möglich, sind diese Gründe aktenkundig zu machen.</p>
    <p nr="5">Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.</p>
    <p nr="6">Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die oder der Vorsitzende und eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend sind oder vertreten werden.</p>
    <p nr="7">Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.</p>
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