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  <header short="GntDLSVVDV" amtabk="GntDLSVVDV" norm="gntdlsvvdv" title="Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung">
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    <prev id="ba7cf097" bez="§ 33" target="33" title="Durchführung von Prüfungsleistungen"/>
    <index id="326b88ba" bez="§ 34" target="34" title="Termine von Prüfungsleistungen"/>
    <next id="4a66a0a1" bez="§ 35" target="35" title="Verhinderung bei Prüfungsleistungen und Teilen von Prüfungsleistungen"/>
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    <section bez="Abschnitt 4" title="Laufbahnprüfung"/>
    <section bez="Unterabschnitt 1" title="Allgemeine Bestimmungen"/>
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  <main title="Termine von Prüfungsleistungen">
    <p nr="1">Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung setzt im Einvernehmen mit der Dienstbehörde Ort und Zeitpunkte der Prüfungsleistungen fest, es sei denn, es ist in dieser Verordnung etwas Abweichendes geregelt.</p>
    <p nr="2">Schriftliche Aufsichtsarbeiten sollen an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden. Nach zwei Arbeitstagen soll ein freier Tag vorgesehen werden. An einem Tag darf nur eine Aufsichtsarbeit gestellt werden.</p>
    <p nr="3">Der schriftliche Teil der Abschlussprüfung ist spätestens zwei Wochen vor dem Beginn des mündlichen Teils abzuschließen. Der mündliche Teil der Abschlussprüfung soll bis zum Ende des letzten Studienabschnitts abgeschlossen sein.</p>
    <p nr="4">Die Zeitpunkte und die Art der Prüfungsleistungen sind den Studierenden rechtzeitig mitzuteilen.</p>
  </main>
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