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  <header short="GntDSVVDV 2024" amtabk="GntDSVVDV" norm="gntdsvvdv_2024" title="Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung">
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      <change type="Sonst">Ersetzt V 2030-8-5-4 v. <time datetime="2014-11-20">20.11.2014</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl114s1752.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2014 S. 1752" type="application/pdf" rel="external noopener">1752</a> (GntDSVVDV)</change>
    </changes>
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    <prev id="426bc1bd" bez="§ 26" target="26" title="Verteidigung der Bachelorarbeit"/>
    <index id="3a66e9a6" bez="§ 27" target="27" title="Bewertung der Prüfungsleistungen"/>
    <next id="9368d62b" bez="§ 28" target="28" title="Multiple-Choice-Aufgaben"/>
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    <section bez="Abschnitt 4" title="Prüfungen"/>
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  <main title="Bewertung der Prüfungsleistungen">
    <p nr="1">Die Prüfungsleistungen in den Pflichtmodulen werden mit Rangpunkten und einer sich daraus ergebenden Note bewertet. Die Rangpunkte und Noten werden dem prozentualen Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl wie folgt zugeordnet: <table/></p>
    <p nr="2">Besteht eine Prüfung aus mehreren Teilprüfungen, ist jede Teilprüfung mit einer Rangpunktzahl zu bewerten. Die Rangpunktzahlen der einzelnen Teilprüfungen sind entsprechend den im Modulhandbuch ausgewiesenen Prozentsätzen zu gewichten, wobei nur zwei Dezimalstellen berechnet und anschließend auf volle Rangpunkte gerundet werden.</p>
    <p nr="3">Wird eine Prüfungsleistung von zwei Prüfenden bewertet, ist bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel aus den vergebenen Rangpunkten zu bilden und kaufmännisch auf eine volle Rangpunktzahl zu runden. Weicht bei der Bewertung der Bachelorarbeit die Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers von der Bewertung der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers um mehr als drei Rangpunkte ab, so gibt das Prüfungsamt die Bachelorarbeit den Prüfenden zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung nach dem Einigungsversuch weiterhin mehr als drei Rangpunkte, so bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer, die oder der die Rangpunkte innerhalb der durch die Erst- und Zweitbewertung vorgegebenen Rangpunkte festsetzt.</p>
    <p nr="4">Eine Aufrundung auf volle Rangpunkte erfolgt erst ab fünf Rangpunkten.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 27 Abs. 3</a>: Zur Geltung vgl. <a>§ 33 Abs. 3</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
