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  <header short="GntVDDVCSVDV" amtabk="GntVDDVCSVDV" norm="gntvddvcsvdv" title="Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2 Abs. 26</a> V v. <time datetime="2026-03-11">11.3.2026</time> I Nr. 67</change>
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    <prev id="1d6ac210" bez="§ 4" target="4" title="Ausbildungsbehörden"/>
    <index id="6567ea0b" bez="§ 5" target="5" title="Dienstaufsicht"/>
    <next id="cd2e7293" bez="§ 6" target="6" title="Erholungsurlaub"/>
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    <section bez="Abschnitt 1" title="Allgemeine Vorschriften"/>
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  <main title="Dienstaufsicht">
    <p nr="1">Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde.</p>
    <p nr="2">Daneben unterstehen <dl><dt>1.</dt><dd>die Studierenden, deren Dienstbehörde die Hochschule ist, während der berufspraktischen Studienzeiten der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde,</dd><dt>2.</dt><dd>die Studierenden, deren Dienstbehörde der Bundesnachrichtendienst ist, während der Fachstudien der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule,</dd><dt>3.</dt><dd>die Studierenden, die den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs absolvieren, während der Fachstudien der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule,</dd><dt>4.</dt><dd>die Studierenden, die den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs absolvieren und für die die Hochschule nach <a>§ 30 Absatz 4</a> eine andere Behörde als die Dienstbehörde zur Ausbildungsbehörde bestimmt hat, während der jeweiligen berufspraktischen Studienzeit der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde.</dd></dl></p>
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