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  <header short="GntVDDVCSVDV" amtabk="GntVDDVCSVDV" norm="gntvddvcsvdv" title="Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2 Abs. 26</a> V v. <time datetime="2026-03-11">11.3.2026</time> I Nr. 67</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="57f691fe" bez="§ 57" target="57" title="Rangpunktzahl der Modulprüfungen des Hauptstudiums"/>
    <index id="899bdce5" bez="§ 58" target="58" title="Wiederholung einer Modulprüfung des Hauptstudiums"/>
    <next id="a42528f6" bez="§ 59" target="59" title="Zweck der Diplomarbeit"/>
  </nav>
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    <section bez="Abschnitt 4" title="Laufbahnprüfung"/>
    <section bez="Unterabschnitt 3" title="Modulprüfungen des Hauptstudiums"/>
  </scope>
  <main title="Wiederholung einer Modulprüfung des Hauptstudiums">
    <p nr="1">Wird eine Modulprüfung des Hauptstudiums wiederholt, so wird die Wiederholungsprüfung in derselben Form durchgeführt wie die nicht bestandene Prüfung.</p>
    <p nr="2">Die Wiederholung der Modulprüfung findet spätestens im Folgesemester statt.</p>
    <p nr="3">Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wiederholung der Modulprüfung nicht ausgesetzt.</p>
    <p nr="4">Bei der Wiederholung wird jede Modulprüfung von zwei Prüfenden bewertet. Für jede Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt Erstprüfende und Zweitprüfende in ausreichender Zahl. Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.</p>
    <p nr="5">Sind drei Modulprüfungen endgültig nicht bestanden, ist das Studium beendet.</p>
  </main>
</jur>
