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  <header short="GntVDDVCSVDV" amtabk="GntVDDVCSVDV" norm="gntvddvcsvdv" title="Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2 Abs. 26</a> V v. <time datetime="2026-03-11">11.3.2026</time> I Nr. 67</change>
    </changes>
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  <nav>
    <prev id="cd2e7293" bez="§ 6" target="6" title="Erholungsurlaub"/>
    <index id="e0908680" bez="§ 7" target="7" title="Nachteilsausgleich"/>
    <next id="1c2d6505" bez="§ 8" target="8" title="Mitwirkungspflichten der Studierenden"/>
  </nav>
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    <section bez="Abschnitt 1" title="Allgemeine Vorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Nachteilsausgleich">
    <p nr="1">Auf Antrag sind Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, im Auswahlverfahren (<a>§ 10</a>) und bei Prüfungen angemessene Erleichterungen zu gewähren.</p>
    <p nr="2">Über die Gewährung von Erleichterungen entscheidet <dl><dt>1.</dt><dd>im Auswahlverfahren die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt,</dd><dt>2.</dt><dd>bei Prüfungen das nach <a>§ 39</a> zuständige Prüfungsamt.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. Bei schwerbehinderten Menschen und bei gleichgestellten behinderten Menschen erfolgt zudem eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht. Bei Bedarf kann ein ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert werden. Die Kosten für das Gutachten trägt der Bund.</p>
    <p nr="4">Gewährte Nachteilsausgleiche sind in der Prüfungsakte (<a>§ 79 Absatz 1</a>) zu dokumentieren.</p>
  </main>
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