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  <header short="GntZollDVDV 2023" amtabk="GntZollDVDV" norm="gntzolldvdv_2023" title="Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes">
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      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 2 Abs. 33</a> V v. <time datetime="2026-03-11">11.3.2026</time> I Nr. 67</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 2030-8-5-7 v. <time datetime="2016-06-02">2.6.2016</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl116s1322.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2016 S. 1322" type="application/pdf" rel="external noopener">1322</a> (GntZollDVDV)</change>
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    <prev id="b4792224" bez="§ 10" target="10" title="Zweck des Auswahlverfahrens"/>
    <index id="3c6e5a09" bez="§ 11" target="11" title="Zulassung zum Auswahlverfahren"/>
    <next id="44637212" bez="§ 12" target="12" title="Auswahlkommission"/>
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    <section bez="Abschnitt 2" title="Auswahlverfahren und Einstellung"/>
  </scope>
  <main title="Zulassung zum Auswahlverfahren">
    <p nr="1">Zum Auswahlverfahren wird von der Einstellungsbehörde zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.</p>
    <p nr="2">Innerhalb eines Bewerbungszeitraums ist nur eine einmalige Teilnahme am jeweiligen Auswahlverfahren zulässig. Eine weitere Teilnahme wird als Täuschung nach <a>§ 23</a> gewertet und führt automatisch zu einem Ausschluss aus sämtlichen Auswahlverfahren dieses Bewerbungszeitraums.</p>
    <p nr="3">Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Studienplätze, die der Einstellungsbehörde zur Verfügung stehen, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. Jedoch sind mindestens dreimal so viele geeignete Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. Ist die Zahl der Teilnehmenden beschränkt, wird zum Auswahlverfahren zugelassen, wer nach den Bewerbungsunterlagen am besten geeignet erscheint. Insbesondere wird dabei nach den Zeugnisnoten entschieden.</p>
    <p nr="4">Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber sind unabhängig von einer Beschränkung der Zahl der Teilnehmenden zum Auswahlverfahren zugelassen.</p>
    <p nr="5">Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten spätestens ein Jahr nach der Ablehnung zu vernichten. Elektronisch übermittelte Bewerbungsunterlagen sind innerhalb der Frist zu löschen.</p>
  </main>
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