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  <header short="GntZollDVDV 2023" amtabk="GntZollDVDV" norm="gntzolldvdv_2023" title="Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes">
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      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 2 Abs. 33</a> V v. <time datetime="2026-03-11">11.3.2026</time> I Nr. 67</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 2030-8-5-7 v. <time datetime="2016-06-02">2.6.2016</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl116s1322.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2016 S. 1322" type="application/pdf" rel="external noopener">1322</a> (GntZollDVDV)</change>
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    <prev id="3c6e5a09" bez="§ 11" target="11" title="Zulassung zum Auswahlverfahren"/>
    <index id="44637212" bez="§ 12" target="12" title="Auswahlkommission"/>
    <next id="2c41aa53" bez="§ 13" target="13" title="Gemeinsame Auswahlkommissionen"/>
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    <section bez="Abschnitt 2" title="Auswahlverfahren und Einstellung"/>
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  <main title="Auswahlkommission">
    <p nr="1">Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf kann sie mehrere Auswahlkommissionen einrichten. Die Einstellungsbehörde stellt sicher, dass in allen Auswahlkommissionen einheitliche Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.</p>
    <p nr="2">Eine Auswahlkommission besteht aus <dl><dt>1.</dt><dd>einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und</dd><dt>2.</dt><dd>einer oder drei weiteren Personen, die erfahrene Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes sind, als Beisitzerin oder Beisitzer.</dd></dl></p>
    <p nr="3">In begründeten Fällen kann <dl><dt>1.</dt><dd>den Vorsitz auch eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wahrnehmen,</dd><dt>2.</dt><dd>eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter je Auswahlkommission als Beisitzerin oder Beisitzer bestellt werden, sofern sie oder er eine mit den Personen nach Absatz 2 Nummer 2 vergleichbare Qualifikation vorweist.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Die Einstellungsbehörden bestellen die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern in der Regel für die Dauer von drei Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.</p>
    <p nr="5">Eine Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein. Ist eine geschlechterparitätische Besetzung aus triftigen Gründen nicht möglich, sind diese Gründe aktenkundig zu machen.</p>
    <p nr="6">Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.</p>
    <p nr="7">Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.</p>
  </main>
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