<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="0c1f4ae6" lastmod="2026-04-16T00:45:06+00:00">
  <header short="GntZollDVDV 2023" amtabk="GntZollDVDV" norm="gntzolldvdv_2023" title="Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes">
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 2 Abs. 33</a> V v. <time datetime="2026-03-11">11.3.2026</time> I Nr. 67</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 2030-8-5-7 v. <time datetime="2016-06-02">2.6.2016</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl116s1322.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2016 S. 1322" type="application/pdf" rel="external noopener">1322</a> (GntZollDVDV)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="a456d27e" bez="§ 16" target="16" title="Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens"/>
    <index id="0c1f4ae6" bez="§ 17" target="17" title="Bestehen des schriftlichen Teils des Auswahlverfahrens und Rangfolge"/>
    <next id="741262fd" bez="§ 18" target="18" title="Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Auswahlverfahren und Einstellung"/>
  </scope>
  <main title="Bestehen des schriftlichen Teils des Auswahlverfahrens und Rangfolge">
    <p nr="1">Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn im Leistungstest und im Fall der Ergänzung durch weitere Auswahlinstrumente bei den weiteren Auswahlinstrumenten jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.</p>
    <p nr="2">Anhand der erzielten Ergebnisse wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber festgelegt, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben. Sind in einer Einstellungsbehörde mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet, wird eine gemeinsame Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber gebildet. Hat die Generalzolldirektion eine oder mehrere gemeinsame Auswahlkommissionen für mehrere Einstellungsbehörden verfügt, so ist jeweils eine gesonderte Rangfolge für jede Einstellungsbehörde zu bilden. Die festgelegte Rangfolge ist für die Zulassung zum mündlichen Auswahlverfahren maßgebend.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 17 Abs. 2</a>: Zur Geltung vgl. <a>§ 21 Abs. 3</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
