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  <header short="GntZollDVDV 2023" amtabk="GntZollDVDV" norm="gntzolldvdv_2023" title="Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes">
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      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 2 Abs. 33</a> V v. <time datetime="2026-03-11">11.3.2026</time> I Nr. 67</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 2030-8-5-7 v. <time datetime="2016-06-02">2.6.2016</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl116s1322.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2016 S. 1322" type="application/pdf" rel="external noopener">1322</a> (GntZollDVDV)</change>
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    <prev id="56ace952" bez="§ 40" target="40" title="Bewertung der Prüfungsleistungen"/>
    <index id="debb917f" bez="§ 41" target="41" title="Multiple-Choice-Aufgaben"/>
    <next id="a6b6b964" bez="§ 42" target="42" title="Bestehen der Prüfung"/>
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    <section bez="Abschnitt 4" title="Prüfungen"/>
    <section bez="Unterabschnitt 1" title="Allgemeine Vorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Multiple-Choice-Aufgaben">
    <p nr="1">Multiple-Choice-Aufgaben können gestellt werden als <dl><dt>1.</dt><dd>Einfach-Auswahlaufgaben (1 aus n) oder</dd><dt>2.</dt><dd>Mehrfach-Auswahlaufgaben (x aus n).</dd></dl></p>
    <p nr="2">Eine Einfach-Auswahlaufgabe ist richtig beantwortet, wenn nur die zutreffende Antwort markiert worden ist.</p>
    <p nr="3">Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist richtig beantwortet, wenn alle zutreffenden Antworten markiert worden sind und keine unzutreffende Antwort markiert worden ist. Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist halbrichtig beantwortet, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>nur eine zutreffende Antwort nicht markiert oder nur eine unzutreffende Antwort markiert worden ist und</dd><dt>2.</dt><dd>die Aufgabe im Übrigen richtig beantwortet worden ist.</dd></dl>In allen anderen Fällen ist die Aufgabe falsch beantwortet.</p>
    <p nr="4">Bei einer Prüfung, die ausschließlich aus Multiple-Choice-Aufgaben besteht, werden die Note „ausreichend“ und der numerische Notenwert 4,0 vergeben, wenn die Mindestpunktzahl erreicht worden ist. Die Mindestpunktzahl entspricht einheitlich für alle Teilnehmenden einer Prüfung <dl><dt>1.</dt><dd>60 Prozent der erreichbaren Punkte oder</dd><dt>2.</dt><dd>in dem Fall, dass die Grenze nach Nummer 1 von der um 22 Prozent geminderten durchschnittlichen Leistung aller Teilnehmenden an der jeweiligen Prüfung unterschritten wird, 78 Prozent der durchschnittlichen Punkte, mindestens jedoch 50 Prozent der erreichbaren Punkte.</dd></dl></p>
    <p nr="5">Überschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, wird die Note wie folgt vergeben: <table/></p>
    <p>Unterschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, wird die Note wie folgt vergeben: <table/></p>
    <p nr="6">Besteht eine Prüfung oder Teilprüfung sowohl aus Multiple-Choice-Aufgaben als auch aus anderen Aufgaben, werden die Prüfungsleistungen bei den Multiple-Choice-Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 5 bewertet und die Prüfungsleistungen bei den anderen Aufgaben nach <a>§ 40</a>. Aus beiden Aufgabenteilen wird entsprechend ihrer Gewichtung der numerische Notenwert der Bewertung auf eine Dezimalstelle ohne Rundung berechnet.</p>
    <p nr="7">Multiple-Choice-Aufgaben können elektronisch gestellt, beantwortet und ausgewertet werden. Die Integrität der Daten und die automatisierte Protokollierung der Prüfung sind zu gewährleisten.</p>
  </main>
</jur>
