<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="846617fa" lastmod="2026-04-16T00:46:09+00:00">
  <header short="GntZollDVDV 2023" amtabk="GntZollDVDV" norm="gntzolldvdv_2023" title="Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes">
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 2 Abs. 33</a> V v. <time datetime="2026-03-11">11.3.2026</time> I Nr. 67</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 2030-8-5-7 v. <time datetime="2016-06-02">2.6.2016</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl116s1322.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2016 S. 1322" type="application/pdf" rel="external noopener">1322</a> (GntZollDVDV)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="fc6b3fe1" bez="§ 61" target="61" title="Bescheid bei Nichtbestehen der Bachelorprüfung"/>
    <index id="846617fa" bez="§ 62" target="62" title="Verhinderung, Säumnis und Verspätung"/>
    <next id="ec44cfbb" bez="§ 63" target="63" title="Verstöße bei Prüfungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Prüfungen"/>
    <section bez="Unterabschnitt 5" title="Weitere Prüfungsbestimmungen"/>
  </scope>
  <main title="Verhinderung, Säumnis und Verspätung">
    <p nr="1">Sind Prüfungsteilnehmende aus wichtigem Grund verhindert, eine Prüfung oder eine Teilprüfung rechtzeitig zu erbringen, so haben sie dies unverzüglich und eindeutig schriftlich oder elektronisch zu erklären und den Grund der Verhinderung nachzuweisen. Nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses können Verhinderungsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.</p>
    <p nr="2">Zum Nachweis einer Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Auf Verlangen des Prüfungsamtes ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der vom Prüfungsamt beauftragt worden ist.</p>
    <p nr="3">Liegt ein wichtiger Grund der Verhinderung vor, so entscheidet das Prüfungsamt <dl><dt>1.</dt><dd>bei der Bachelorthesis, ob die Bearbeitungszeit angemessen verlängert oder ein neues Thema ausgegeben wird, und</dd><dt>2.</dt><dd>bei sonstigen Prüfungen oder Teilprüfungen, dass die Prüfung oder die Teilprüfung als nicht begonnen gilt und zum nächstmöglichen Prüfungstermin nachzuholen ist.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Wird eine Prüfung oder eine Teilprüfung ohne wichtigen Grund versäumt, so gilt die Prüfung oder die Teilprüfung als nicht bestanden und wird mit der Note „ungenügend“, numerischer Notenwert 6,0, bewertet.</p>
    <p nr="5">Erscheinen Prüfungsteilnehmende ohne wichtigen Grund verspätet zu einer Prüfung oder einer Teilprüfung, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. Beruht die Verspätung auf einem wichtigen Grund, so ist Absatz 3 Nummer 2 anzuwenden. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.</p>
  </main>
</jur>
