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  <header short="GPSGV 2" amtabk="2. ProdSV" norm="gpsgv_2" title="Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug)">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert <a>Art. 21</a> G v. <time datetime="2021-07-27">27.7.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s3146.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 3146" type="application/pdf" rel="external noopener">3146</a></change>
    </changes>
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    <prev id="b65d8d8a" bez="§ 15" target="15" title="Anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren"/>
    <index id="2d57c0bc" bez="§ 16" target="16" title="EG-Baumusterprüfung"/>
    <next id="851e5824" bez="§ 17" target="17" title="Technische Unterlagen"/>
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  <main title="EG-Baumusterprüfung">
    <p nr="1">Bei der Beantragung der EG-Baumusterprüfung, der Durchführung dieser Prüfung und der Ausstellung der EG-Baumusterprüfbescheinigung ist nach den Verfahren des Anhangs II Modul B des Beschlusses Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:30768L2008" title="Richtlinie 768/2008/EG" rel="noopener external">768/2008/EG</a> vorzugehen. Die EG-Baumusterprüfung ist gemäß den Vorgaben von Modul B, Nummer 2, zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:30768L2008" title="Richtlinie 768/2008/EG" rel="noopener external">768/2008/EG</a> durchzuführen. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen sind die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 anzuwenden.</p>
    <p nr="2">Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung muss eine Beschreibung des Spielzeugs und die Angabe des Herstellungsortes einschließlich der Anschrift enthalten.</p>
    <p nr="3">Führt eine notifizierte Konformitätsbewertungsstelle die EG-Baumusterprüfung durch, so bewertet sie erforderlichenfalls gemeinsam mit dem Hersteller die von diesem gemäß <a>§ 14</a> durchgeführte Analyse der Gefahren, die von dem Spielzeug ausgehen.</p>
    <p nr="4">Die EG-Baumusterprüfbescheinigung enthält einen Verweis auf die Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32009L0048" title="Richtlinie 2009/48/EG" rel="noopener external">2009/48/EG</a>, ein farbiges Bild und eine klare Beschreibung des Spielzeugs, einschließlich seiner Abmessungen, sowie eine Liste der durchgeführten Prüfungen mit einem Verweis auf den jeweiligen Prüfbericht. Die EG-Baumusterprüfbescheinigung ist mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen. Sie ist bei Bedarf jederzeit zu überprüfen, insbesondere bei Änderungen des Fertigungsverfahrens, der Rohstoffe oder der Bestandteile des Spielzeugs. Die EG-Baumusterprüfbescheinigung ist zurückzuziehen, falls das Spielzeug die Anforderungen nach <a>§ 10</a> dieser Verordnung oder Anhang II der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32009L0048" title="Richtlinie 2009/48/EG" rel="noopener external">2009/48/EG</a> nicht erfüllt. Notifizierte Konformitätsbewertungsstellen dürfen keine EG-Baumusterprüfbescheinigung für Spielzeuge ausstellen, für die eine Bescheinigung versagt oder zurückgezogen worden ist.</p>
    <p nr="5">Die technischen Unterlagen und der Schriftverkehr zum EG-Baumusterprüfverfahren werden in deutscher Sprache oder einer anderen von der notifizierten Konformitätsbewertungsstelle akzeptierten Sprache abgefasst.</p>
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