<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="4432bfe8" lastmod="2026-05-01T11:18:32+00:00">
  <header short="GPSGV 2" amtabk="2. ProdSV" norm="gpsgv_2" title="Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug)">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert <a>Art. 21</a> G v. <time datetime="2021-07-27">27.7.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s3146.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 3146" type="application/pdf" rel="external noopener">3146</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="4190d588" bez="§ 4" target="4" title="Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten der Hersteller"/>
    <index id="4432bfe8" bez="§ 5" target="5" title="Pflichten des Bevollmächtigten"/>
    <next id="df38f2de" bez="§ 6" target="6" title="Pflichten der Einführer"/>
  </nav>
  <scope/>
  <main title="Pflichten des Bevollmächtigten">
    <p nr="1">Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.</p>
    <p nr="2">Ein Bevollmächtigter nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahr. Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Aufgaben übertragen: <dl><dt>1.</dt><dd>Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks der Spielzeugserie,</dd><dt>2.</dt><dd>auf begründetes Verlangen einer zuständigen Marktüberwachungsbehörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen an diese zum Nachweis der Konformität eines Spielzeugs und</dd><dt>3.</dt><dd>auf begründetes Verlangen einer zuständigen Marktüberwachungsbehörde Zusammenarbeit mit dieser bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Risiken, die mit Spielzeugen verbunden sind.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Die Verpflichtungen gemäß <a>§ 3 Absatz 1</a> und die Erstellung der technischen Unterlagen gemäß <a>§ 17</a> können vom Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen werden.</p>
  </main>
</jur>
