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  <header short="GrÄndStVtr BB/ST" amtabk="GrÄndStVtr BB/ST" norm="gr_ndstvtr_bb_st" title="Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze">
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    <prev id="fbd94cf7" bez="Art 3" target="art_3" title=""/>
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  <main title="">
    <p nr="1">Das Land Brandenburg sowie die betroffenen brandenburgischen kommunalen Körperschaften sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages den zuständigen Verwaltungsträgern des Landes Sachsen-Anhalt die für die Verwaltung notwendigen Akten, Urkunden, Register und anderen zur Verwaltung erforderlichen Unterlagen zu übergeben und zugänglich zu machen, soweit solche bei ihnen für den nach <a>Artikel 1</a> abzutretenden Gebietsteil vorhanden sind, sowie die für die Berichtigung der Grundbücher notwendigen Erklärungen abzugeben.</p>
    <p nr="2">Soweit die Übergabe von Akten, Urkunden, Registern oder sonstigen Unterlagen nicht möglich oder nicht tunlich ist, werden beglaubigte Abschriften erteilt.</p>
    <p nr="3">Die beteiligten kommunalen Körperschaften regeln, soweit das erforderlich ist, die sie betreffenden Rechts- und Verwaltungsfragen durch Vereinbarungen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages.</p>
    <p nr="4">Die Minister des Innern der vertragschließenden Länder können die im Absatz 1 und 3 bestimmten Fristen im Einzelfall einvernehmlich verlängern.</p>
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