<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="d5b4ad78" lastmod="2026-08-22T22:46:40+00:00">
  <header short="GrEStG 1983" amtabk="GrEStG" norm="grestg_1983" title="Grunderwerbsteuergesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1997-02-26">26.2.1997</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl197s0418.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1997 S. 418" type="application/pdf" rel="external noopener">418</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl197s1804.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1997 S. 1804" type="application/pdf" rel="external noopener">1804</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-06-22">22.6.2026</time> I Nr. 192</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 9</a> G v. <time datetime="2026-06-29">29.6.2026</time> I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
      <change type="Hinweis">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 10</a> G v. <time datetime="2026-06-29">29.6.2026</time> I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="4e6cff4a" bez="§ 4" target="4" title="Besondere Ausnahmen von der Besteuerung"/>
    <index id="d5b4ad78" bez="§ 5" target="5" title="Übergang auf eine Gesamthand"/>
    <next id="bd967539" bez="§ 6" target="6" title="Übergang von einer Gesamthand"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Steuervergünstigungen"/>
  </scope>
  <main title="Übergang auf eine Gesamthand">
    <p nr="1">Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten Hand) über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Anteil des einzelnen am Vermögen der Gesamthand Beteiligten seinem Bruchteil am Grundstück entspricht. Satz 1 gilt nicht für eine Gesamthand, die nach <a>§ 1a</a> des Körperschaftsteuergesetzes optiert hat, es sei denn, die Ausübung und Wirksamkeit der Option liegt länger als die in Absatz 3 Satz 1 genannte Frist zurück und die jeweilige Beteiligung am Vermögen der Gesamthand besteht länger als die in Absatz 3 Satz 1 genannte Frist. Satz 1 gilt nicht für eine Gesellschaft im Sinne des <a>§ 1 Absatz 1</a> des Körperschaftsteuergesetzes mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist, und die nach inländischem Gesellschaftsrecht als Personengesellschaft behandelt wird.</p>
    <p nr="2">Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand über, so wird die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.</p>
    <p nr="3">Die Absätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von zehn Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert. Satz 1 gilt nicht, soweit allein durch den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt die Ausübung der Option nach <a>§ 1a</a> des Körperschaftsteuergesetzes als Verminderung des Anteils des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand, wenn die Option innerhalb der jeweils für Satz 1 geltenden Frist ausgeübt und wirksam wird.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 5</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 23</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
