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  <header short="GrEStG 1983" amtabk="GrEStG" norm="grestg_1983" title="Grunderwerbsteuergesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1997-02-26">26.2.1997</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl197s0418.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1997 S. 418" type="application/pdf" rel="external noopener">418</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl197s1804.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1997 S. 1804" type="application/pdf" rel="external noopener">1804</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-06-22">22.6.2026</time> I Nr. 192</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 9</a> G v. <time datetime="2026-06-29">29.6.2026</time> I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
      <change type="Hinweis">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 10</a> G v. <time datetime="2026-06-29">29.6.2026</time> I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="bd967539" bez="§ 6" target="6" title="Übergang von einer Gesamthand"/>
    <index id="ce79b936" bez="§ 6a" target="6a" title="Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern"/>
    <next id="774dc582" bez="§ 7" target="7" title="Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Flächeneigentum"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Steuervergünstigungen"/>
  </scope>
  <main title="Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern">
    <p>Für einen nach <a>§ 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 3 oder Absatz 3a</a> steuerbaren Rechtsvorgang auf Grund einer Umwandlung im Sinne des <a>§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3</a> des Umwandlungsgesetzes, einer Einbringung oder eines anderen Erwerbsvorgangs auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage wird die Steuer nicht erhoben. Satz 1 gilt auch für entsprechende Umwandlungen, Einbringungen sowie andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage auf Grund des Rechts eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staats, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. Satz 1 gilt nur, wenn an dem dort genannten Rechtsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Im Sinne von Satz 3 abhängig ist eine Gesellschaft, an deren Kapital oder Gesellschaftsvermögen das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 vom Hundert ununterbrochen beteiligt ist. Satz 3 gilt nicht, soweit allein durch den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union das herrschende Unternehmen nicht im Sinne von Satz 4 innerhalb von fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 vom Hundert ununterbrochen beteiligt ist.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 6a</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 23</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
