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  <header short="GrEStG 1983" amtabk="GrEStG" norm="grestg_1983" title="Grunderwerbsteuergesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1997-02-26">26.2.1997</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl197s0418.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1997 S. 418" type="application/pdf" rel="external noopener">418</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl197s1804.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1997 S. 1804" type="application/pdf" rel="external noopener">1804</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-06-22">22.6.2026</time> I Nr. 192</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 9</a> G v. <time datetime="2026-06-29">29.6.2026</time> I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
      <change type="Hinweis">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 10</a> G v. <time datetime="2026-06-29">29.6.2026</time> I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="ce79b936" bez="§ 6a" target="6a" title="Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern"/>
    <index id="774dc582" bez="§ 7" target="7" title="Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Flächeneigentum"/>
    <next id="2cea4dea" bez="§ 8" target="8" title="Grundsatz"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Steuervergünstigungen"/>
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  <main title="Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Flächeneigentum">
    <p nr="1">Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern gehört, von den Miteigentümern flächenweise geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne Erwerber erhält, dem Bruchteil entspricht, zu dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist.</p>
    <p nr="2">Wird ein Grundstück, das einer Gesamthand gehört, von den an der Gesamthand beteiligten Personen flächenweise geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne Erwerber erhält, dem Anteil entspricht, zu dem er am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Wird ein Grundstück bei der Auflösung der Gesamthand flächenweise geteilt, so ist die Auseinandersetzungsquote maßgebend, wenn die Beteiligten für den Fall der Auflösung der Gesamthand eine vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote vereinbart haben.</p>
    <p nr="3">Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten insoweit nicht, als ein Gesamthänder - im Fall der Erbfolge sein Rechtsvorgänger - seinen Anteil an der Gesamthand innerhalb von zehn Jahren vor der Umwandlung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat. Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 gilt außerdem insoweit nicht, als die vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Auflösung der Gesamthand vereinbart worden ist.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 7</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 23</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
