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  <header short="GrSiDAV" amtabk="GrSiDAV" norm="grsidav" title="Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung">
    <long>Verordnung über den automatisierten Datenabgleich bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 11 Abs. 13</a> G v. <time datetime="2026-04-16">16.4.2026</time> I Nr. 107</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="2c3443c2" bez="§ 4" target="4" title="Einzelheiten des Datenabgleichverfahrens"/>
    <index id="9343afa6" bez="§ 5" target="5" title="Kosten der Kopfstelle"/>
  </nav>
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  <main title="Kosten der Kopfstelle">
    <p nr="1">Die Bundesagentur für Arbeit erstattet der Kopfstelle den Aufwand für die Vermittlung des Datenabgleichs nach <a>§ 52</a> des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.</p>
    <p nr="2">Für das Jahr 2017 wird der Kopfstelle für die Vermittlung des Datenabgleichs ein Betrag in Höhe von 218 300 Euro abzüglich des Betrages erstattet, der der Kopfstelle bereits am <time datetime="2017-04-01">1. April 2017</time> erstattet wurde. Für die Kosten der Entwicklung des monatlichen Datenabgleichs nach <a>§ 52 Absatz 1 Satz 3</a> des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird der Kopfstelle einmalig ein Betrag in Höhe von 5 500 Euro erstattet.</p>
    <p nr="3">Für das Jahr 2018 setzt sich der Erstattungsbetrag zusammen aus dem Betrag von 267 000 Euro und dem Betrag, der der Lohn- und Gehaltsentwicklung des Jahres 2016 im öffentlichen Dienst des Bundes entspricht. Der Erstattungsbetrag wird auf volle hundert Euro abgerundet.</p>
    <p nr="4">Für die Jahre ab 2019 setzt sich der Erstattungsbetrag zusammen aus dem im Vorjahr erstatteten Betrag und dem Betrag, der der Lohn- und Gehaltsentwicklung des Vorvorjahres im öffentlichen Dienst des Bundes entspricht. Der Erstattungsbetrag wird auf volle hundert Euro abgerundet.</p>
    <p nr="5">Die Kopfstelle teilt der Bundesagentur für Arbeit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 30. September den Erstattungsbetrag für das Folgejahr mit.</p>
    <p nr="6">Der Erstattungsbetrag wird zum 1. April des Jahres fällig, für das der Betrag erstattet wird. Die nach Absatz 2 zu erstattenden Beträge werden zum <time datetime="2018-04-01">1. April 2018</time> fällig.</p>
  </main>
</jur>
