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  <header short="GrStG 1973" amtabk="GrStG" norm="grstg_1973" title="Grundsteuergesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 32</a> G v. <time datetime="2024-12-02">2.12.2024</time> I Nr. 387</change>
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    <prev id="dc6e25f1" bez="§ 4" target="4" title="Sonstige Steuerbefreiungen"/>
    <index id="742eacb6" bez="§ 5" target="5" title="Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz"/>
    <next id="0c1335b4" bez="§ 6" target="6" title="Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz"/>
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    <section bez="Abschnitt I" title="Steuerpflicht"/>
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  <main title="Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz">
    <p nr="1">Dient Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke (<a>§§ 3 und 4</a>) benutzt wird, zugleich Wohnzwecken, gilt die Befreiung nur für <dl><dt>1.</dt><dd>Gemeinschaftsunterkünfte der Bundeswehr, der ausländischen Streitkräfte, der internationalen militärischen Hauptquartiere, der Bundespolizei, der Polizei und des sonstigen Schutzdienstes des Bundes und der Gebietskörperschaften sowie ihrer Zusammenschlüsse;</dd><dt>2.</dt><dd>Wohnräume in Schülerheimen, Ausbildungs- und Erziehungsheimen sowie Prediger- und Priesterseminaren, wenn die Unterbringung in ihnen für die Zwecke des Unterrichts, der Ausbildung oder der Erziehung erforderlich ist. Wird das Heim oder Seminar nicht von einem der nach <a>§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4</a> begünstigten Rechtsträger unterhalten, so bedarf es einer Anerkennung der Landesregierung oder der von ihr beauftragten Stelle, daß die Unterhaltung des Heims oder Seminars im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt;</dd><dt>3.</dt><dd>Wohnräume, wenn der steuerbegünstigte Zweck im Sinne des <a>§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4</a> nur durch ihre Überlassung erreicht werden kann;</dd><dt>4.</dt><dd>Räume, in denen sich Personen für die Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke ständig bereithalten müssen (Bereitschaftsräume), wenn sie nicht zugleich die Wohnung des Inhabers darstellen.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Wohnungen sind stets steuerpflichtig, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.</p>
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