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  <header short="GrStG 1973" amtabk="GrStG" norm="grstg_1973" title="Grundsteuergesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 32</a> G v. <time datetime="2024-12-02">2.12.2024</time> I Nr. 387</change>
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    <prev id="84044d99" bez="§ 7" target="7" title="Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck"/>
    <index id="fc096582" bez="§ 8" target="8" title="Teilweise Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck"/>
    <next id="942bbdc3" bez="§ 9" target="9" title="Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer, Entstehung der Steuer"/>
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    <section bez="Abschnitt I" title="Steuerpflicht"/>
  </scope>
  <main title="Teilweise Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck">
    <p nr="1">Wird ein räumlich abgegrenzter Teil des Steuergegenstandes für steuerbegünstigte Zwecke (<a>§§ 3 und 4</a>) benutzt, so ist nur dieser Teil des Steuergegenstandes steuerfrei.</p>
    <p nr="2">Dient der Steuergegenstand oder ein Teil des Steuergegenstandes (Absatz 1) sowohl steuerbegünstigten Zwecken (<a>§§ 3 und 4</a>) als auch anderen Zwecken, ohne daß eine räumliche Abgrenzung für die verschiedenen Zwecke möglich ist, so ist der Steuergegenstand oder der Teil des Steuergegenstandes nur befreit, wenn die steuerbegünstigten Zwecke überwiegen.</p>
  </main>
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