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  <header short="GrwV 2010" amtabk="GrwV" norm="grwv_2010" title="Grundwasserverordnung">
    <long>Verordnung zum Schutz des Grundwassers</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2022-10-12">12.10.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s1802.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 1802" type="application/pdf" rel="external noopener">1802</a></change>
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  </header>
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    <prev id="11bd7f8c" bez="§ 12" target="12" title="Darstellung des Grundwasserzustands und der Trends"/>
    <index id="69b05797" bez="§ 13" target="13" title="Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung von Schadstoffeinträgen in das Grundwasser"/>
    <next id="e1a72fba" bez="§ 14" target="14" title="Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen"/>
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  <main title="Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung von Schadstoffeinträgen in das Grundwasser">
    <p nr="1">Zur Erreichung der in <a>§ 47</a> des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Ziele sind in den Maßnahmenprogrammen nach <a>§ 82</a> des Wasserhaushaltsgesetzes Maßnahmen aufzunehmen, die den Eintrag der in der Anlage 7 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in das Grundwasser verhindern. Im Rahmen der Umsetzung dieser Maßnahmenprogramme dürfen Einträge solcher Schadstoffe nicht zugelassen werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Schadstoffe in so geringer Menge und Konzentration in das Grundwasser eingetragen werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit ausgeschlossen ist. Die zuständige Behörde führt ein Bestandsverzeichnis über die nach Satz 3 zugelassenen Einträge. Sind Einträge zugelassen, ist das betroffene Grundwasser gemäß <a>§ 9 Absatz 2 Satz 2</a> oder in sonst geeigneter Weise zu überwachen.</p>
    <p nr="2">Zur Erreichung der in <a>§ 47</a> des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Ziele sind in den Maßnahmenprogrammen nach <a>§ 82</a> des Wasserhaushaltsgesetzes Maßnahmen aufzunehmen, die den Eintrag von Schadstoffen und Schadstoffgruppen der Anlage 8 in das Grundwasser begrenzen.</p>
    <p nr="3">Soweit nach <a>§ 47 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3</a> des Wasserhaushaltsgesetzes abweichende Bewirtschaftungsziele für den Grundwasserkörper festgelegt sind, sind diese bei Anwendung der Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.</p>
  </main>
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