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  <header short="GrwV 2010" amtabk="GrwV" norm="grwv_2010" title="Grundwasserverordnung">
    <long>Verordnung zum Schutz des Grundwassers</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2022-10-12">12.10.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s1802.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 1802" type="application/pdf" rel="external noopener">1802</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="00d528c3" bez="§ 2" target="2" title="Bestimmung und Beschreibung der Grundwasserkörper"/>
    <index id="78d800d8" bez="§ 3" target="3" title="Gefährdete Grundwasserkörper"/>
    <next id="f0cf78f5" bez="§ 4" target="4" title="Einstufung des mengenmäßigen Grundwasserzustands"/>
  </nav>
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  <main title="Gefährdete Grundwasserkörper">
    <p nr="1">Grundwasserkörper, bei denen das Risiko besteht, dass sie die Bewirtschaftungsziele nach <a>§ 47</a> des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erreichen, werden von der zuständigen Behörde als gefährdet eingestuft. Von einem solchen Risiko ist insbesondere auszugehen, wenn zu erwarten ist, dass die in Anlage 2 aufgeführten oder die nach <a>§ 5 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2</a> festgelegten Schwellenwerte überschritten werden oder dass die mittlere jährliche Grundwasserentnahme das nutzbare Grundwasserdargebot übersteigt.</p>
    <p nr="2">Für gefährdete Grundwasserkörper nach Absatz 1 ist eine weitergehende Beschreibung nach Anlage 1 Nummer 2 und Nummer 3 durch die zuständige Behörde vorzunehmen, um das Ausmaß des Risikos, dass sie die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, genauer beurteilen zu können, und um zu ermitteln, welche Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm nach <a>§ 82</a> des Wasserhaushaltsgesetzes aufzunehmen sind.</p>
    <p nr="3">Zum <time datetime="2013-12-22">22. Dezember 2013</time> und danach alle sechs Jahre überprüft und aktualisiert die zuständige Behörde die weitergehende Beschreibung nach Absatz 2.</p>
  </main>
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