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  <header short="GSG" amtabk="GSG" norm="gsg" title="Gesundheitsstrukturgesetz">
    <long>Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 205</a> V v. <time datetime="2003-11-25">25.11.2003</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl103s2304.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2003 S. 2304" type="application/pdf" rel="external noopener">2304</a></change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="6a3bd2ef" bez="Art 12" target="art_12" title="Änderung der Bundespflegesatzverordnung"/>
    <index id="434ba09c" bez="Art 14" target="art_14" title="Krankenhausinvestitionsprogramm für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet"/>
    <next id="4f6bffdf" bez="Art 23" target="art_23" title="Budgetierung der Verwaltungsausgaben"/>
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    <section bez="Art 33" title="Überleitungsvorschriften"/>
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  <main title="Krankenhausinvestitionsprogramm für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet">
    <p nr="1">Zur zügigen und nachhaltigen Verbesserung des Niveaus der stationären Versorgung der Bevölkerung in dem in <a>Artikel 3</a> des Einigungsvertrages genannten Gebiet und zur Anpassung an das Niveau im übrigen Bundesgebiet beteiligen sich in dem in <a>Artikel 3</a> des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Benutzer des Krankenhauses oder ihre Kostenträger an den Investitionen nach <a>§ 9 Abs. 1 und 2</a> des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in den Jahren 2002 bis 2014 durch einen Investitionszuschlag in Höhe von 5,62 Euro für jeden Berechnungstag eines tagesgleichen Pflegesatzes, bei Fallpauschalen für die entsprechenden Belegungstage. Der Zuschlag wird verwendet zur Finanzierung von Zinskosten von Darlehen oder von entsprechenden Kosten anderer privatwirtschaftlicher Finanzierungsformen oder für eine unmittelbare Investitionsfinanzierung. Die Länder vereinbaren die Einzelheiten des Verfahrens und die Verwendung der Mittel mit den in <a>§ 18 Abs. 1 Satz 2</a> des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten.</p>
    <p nr="2">Die Verpflichtung der Länder zur Investitionsfinanzierung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und ihre Zuständigkeit für die Krankenhausplanung bleiben unberührt. Zur Verwirklichung der Ziele nach Absatz 1 stellen die Länder im Einvernehmen mit den in <a>§ 18 Abs. 1 Satz 2</a> des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten jährlich fortzuschreibende gemeinsam finanzierte Investitionsprogramme bis zum <time datetime="2004-12-31">31. Dezember 2004</time> auf. <a>§ 18b</a> des Krankenhausfinanzierungsgesetzes findet in dem in <a>Artikel 3</a> des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum <time datetime="2004-12-31">31. Dezember 2004</time> keine Anwendung.</p>
    <p nr="3">Zusätzliche Mittel der Länder im Sinne von <a>Artikel 14 Abs. 2 Satz 2</a> in der bis zum <time datetime="2001-12-31">31. Dezember 2001</time> geltenden Fassung sind bis zum <time datetime="2000-12-31">31. Dezember 2000</time> auch die von Krankenhäusern für die Durchführung von förderungsfähigen Krankenhausinvestitionen verausgabten Mittel aus einem Darlehen, soweit das Land den Schuldendienst im Rahmen der Förderung nach <a>§ 9 Abs. 1 und 2</a> des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in vollem Umfang übernommen hat; die Tilgungsleistungen für dieses Darlehen dürfen jedoch auch für das Jahr 2001 nicht in die Abrechnung gegenüber dem Bund einbezogen werden. Die Länder können ihre zusätzlichen Mittel nach <a>Artikel 14 Abs. 2 Satz 3</a> in der bis zum <time datetime="2001-12-31">31. Dezember 2001</time> geltenden Fassung für die Jahre 1995 bis einschließlich 2000 übergreifend abrechnen. Die ihnen auf der Grundlage der Sätze 1 und 2 zustehenden Finanzhilfen des Bundes können die Länder bis zum <time datetime="2002-12-31">31. Dezember 2002</time> abrechnen.</p>
    <p>Wer am <time datetime="1992-12-31">31. Dezember 1992</time> auf Grund des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war oder wegen Beantragung einer Rente als Mitglied galt, bleibt für die Dauer des Bezugs dieser Rente oder bis zu dem Tag, an dem der Rentenantrag zurückgezogen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird, auch dann versicherungspflichtig, wenn er die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach <a>§ 5 Abs. 1 Nr. 11</a> des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach <a>Artikel 56 Abs. 1 bis 3</a> des Gesundheits-Reformgesetzes nicht erfüllt.</p>
  </main>
</jur>
