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  <header short="GSG" amtabk="GSG" norm="gsg" title="Gesundheitsstrukturgesetz">
    <long>Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 205</a> V v. <time datetime="2003-11-25">25.11.2003</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl103s2304.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2003 S. 2304" type="application/pdf" rel="external noopener">2304</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="21996c2e" bez="§ 2" target="2" title="Eintragung in das Arztregister"/>
    <index id="59944435" bez="§ 3" target="3" title="Entscheidung über die Zulassung"/>
    <next id="31b69c74" bez="§ 3a" target="3a" title="Umwandlung der Kassenärzte in Vertragsärzte"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Art 33" title="Überleitungsvorschriften"/>
    <section bez="Art 34" title="Übergangsregelungen zum Risikostrukturausgleich"/>
  </scope>
  <main title="Entscheidung über die Zulassung">
    <p nr="1">Einem Antrag auf Zulassung als Vertragsarzt, der bis zum <time datetime="1993-01-31">31. Januar 1993</time> gestellt wird, ist auch dann zu entsprechen, wenn Zulassungsbeschränkungen nach dem <time datetime="1993-01-01">1. Januar 1993</time> gemäß <a>§ 103 Abs. 1</a> des Fünften Buches Sozialgesetzbuch angeordnet sind. Die Zulassung nach Satz 1 endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit nicht spätestens bis zum <time datetime="1993-10-01">1. Oktober 1993</time> aufgenommen wird. Abweichend von <a>§ 95 Abs. 2 Satz 1</a> des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann ein Antrag nach Satz 1 auch dann gestellt werden, wenn die Vorbereitungszeit nach <a>§ 95 Abs. 2 Satz 3</a> des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vor dem <time datetime="1992-11-05">5. November 1992</time> begonnen hat und vor dem <time datetime="1993-04-01">1. April 1993</time> abgeschlossen worden ist.</p>
    <p nr="2">Der Zulassungsausschuß kann über Zulassungsanträge, die nach dem <time datetime="1993-01-31">31. Januar 1993</time> gestellt werden, erst dann entscheiden, wenn der Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen die Feststellung nach <a>§ 103 Abs. 1 Satz 1</a> des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat. Anträge nach Satz 1 sind wegen Zulassungsbeschränkungen auch dann abzulehnen, wenn diese noch nicht bei Antragstellung angeordnet waren.</p>
    <p nr="3">Der Zulassungsausschuß kann Genehmigungen zur Anstellung eines Arztes nach <a>§ 32b Abs. 2</a> der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte erst erteilen, wenn der Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen die Feststellung nach <a>§ 103 Abs. 1 Satz 1</a> des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat.</p>
    <p nr="4">Die Absätze 1 bis 3 gelten für Vertragszahnärzte entsprechend.</p>
    <p nr="1">Die Satzungen der Spitzenverbände können für das Geschäftsjahr 1993 Bestimmungen über finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen einer Krankenkasse ihrer Kassenart vorsehen. Voraussetzung ist, daß der Bedarfssatz dieser Krankenkasse den bundesdurchschnittlichen Bedarfssatz der Kassenart um mehr als 12,5 vom Hundert übersteigt und daß ein Finanzausgleichsverfahren nach <a>§ 266</a> des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt worden ist. Näheres über Voraussetzungen, Umfang, Finanzierung und Durchführung der finanziellen Hilfen regeln die Satzungen. Die Satzungsbestimmungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Spitzenverbands. Eine Krankenkasse kann die Hilfe innerhalb von 60 Kalendermonaten nur einmal erhalten. <a>§ 266 Abs. 2 Satz 3 und 4</a> und <a>§ 313 Abs. 10 Buchstabe a</a> des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.</p>
    <p nr="2">Der Vorstand des Spitzenverbandes entscheidet über die Hilfe auf Antrag des Vorstandes der Krankenkasse nach Anhörung der Mitglieder des Spitzenverbandes. Vor der Entscheidung über die Hilfe hat der Spitzenverband die Ursachen des überdurchschnittlichen Bedarfssatzes nach Absatz 1 gemeinsam mit der Krankenkasse und, wenn die Krankenkasse einem Landesverband angehört, mit dem Landesverband zu untersuchen und Maßnahmen festzulegen, die geeignet sind, die Finanzlage der Krankenkasse zu verbessern. <a>§ 266 Abs. 3 Satz 4 bis 6</a> des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.</p>
  </main>
</jur>
