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  <header short="GStDVDV 2024" amtabk="GStDVDV" norm="gstdvdv_2024" title="Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes">
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      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 2 Abs. 31</a> V v. <time datetime="2026-03-11">11.3.2026</time> I Nr. 67</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 2030-8-5-10 v. <time datetime="2017-01-12">12.1.2017</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl117s0082.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2017 S. 82" type="application/pdf" rel="external noopener">82</a> (GStDVDV)</change>
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    <prev id="fa3a0619" bez="§ 5" target="5" title="Teile des Auswahlverfahrens, Auswahlkonzept, Täuschungen"/>
    <index id="82372e02" bez="§ 6" target="6" title="Nachteilsausgleich im Auswahlverfahren"/>
    <next id="2a7eb69a" bez="§ 7" target="7" title="Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens"/>
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    <section bez="Abschnitt 2" title="Auswahlverfahren"/>
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  <main title="Nachteilsausgleich im Auswahlverfahren">
    <p nr="1">Bewerberinnen und Bewerbern mit Behinderung oder mit einer vorübergehenden Beeinträchtigung wird auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich im Auswahlverfahren gewährt. Hierauf sind die Bewerberinnen und Bewerber rechtzeitig hinzuweisen.</p>
    <p nr="2">Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen im Auswahlverfahren entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern.</p>
    <p nr="3">Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. Bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt auch eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht. Der Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Gewährte Nachteilsausgleiche sind aktenkundig zu machen.</p>
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