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  <header short="GtDFmEloAufklVDV" amtabk="GtDFmEloAufklVDV" norm="gtdfmeloaufklvdv" title="Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung">
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 2 Abs. 28</a> V v. <time datetime="2026-03-11">11.3.2026</time> I Nr. 67</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 2030-7-14-2 v. <time datetime="2006-08-22">22.8.2006</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl106s2057.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2006 S. 2057" type="application/pdf" rel="external noopener">2057</a> (LAP-gDFm/EloAufklBundV)</change>
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  </header>
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    <prev id="63b7c144" bez="§ 16" target="16" title="Gesamtergebnis; Rangfolge"/>
    <index id="4e093557" bez="§ 17" target="17" title="Einstellung in den Vorbereitungsdienst"/>
    <next id="c5d7a444" bez="§ 18" target="18" title="Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende"/>
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    <section bez="Abschnitt 2" title="Auswahlverfahren und Einstellung"/>
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  <main title="Einstellung in den Vorbereitungsdienst">
    <p nr="1">In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung kann eingestellt werden, wer <dl><dt>1.</dt><dd>über einen der folgenden Abschlüsse verfügt: <dl><dt>a)</dt><dd>einen Bachelorabschluss in einem Studiengang, der die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Kenntnisse vermittelt, oder</dd><dt>b)</dt><dd>einen mit dem in Buchstabe a genannten Abschluss gleichwertigen Abschluss, insbesondere als Diplom-Ingenieurin oder Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik oder Informationstechnik, Diplom-Informatikerin oder Diplom-Informatiker, Diplom-Mathematikerin oder Diplom-Mathematiker, Dolmetscherin oder Dolmetscher oder als Übersetzerin oder Übersetzer,</dd></dl></dd><dt>2.</dt><dd>erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat,</dd><dt>3.</dt><dd>nach amtsärztlichem Gutachten die gesundheitlichen Anforderungen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung erfüllt,</dd><dt>4.</dt><dd>als Bewerberin oder Bewerber für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung <dl><dt>a)</dt><dd>erklärt, auch für Einsätze und Übungen außerhalb des Bundesgebiets zur Verfügung zu stehen, sowie</dd><dt>b)</dt><dd>mindestens einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden ist und für wen eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen mindestens eingeleitet worden ist,</dd></dl></dd><dt>5.</dt><dd>als Bewerberin oder Bewerber für den Bundesnachrichtendienst einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen unterzogen worden ist.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens trägt der Bund. Die Einstellungsbehörde kann die Einstellungsuntersuchung auch selbst vornehmen.</p>
    <p nr="3">Die Einstellungsbehörden entscheiden jeweils über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge, die die Auswahlkommission festgelegt hat.</p>
    <p nr="4">Wer nicht eingestellt wird, erhält einen schriftlichen Bescheid über die Ablehnung. Für die Bewerbungsunterlagen gilt <a>§ 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4</a> entsprechend.</p>
  </main>
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