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  <header short="GtDFmEloAufklVDV" amtabk="GtDFmEloAufklVDV" norm="gtdfmeloaufklvdv" title="Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung">
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      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 2 Abs. 28</a> V v. <time datetime="2026-03-11">11.3.2026</time> I Nr. 67</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 2030-7-14-2 v. <time datetime="2006-08-22">22.8.2006</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl106s2057.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2006 S. 2057" type="application/pdf" rel="external noopener">2057</a> (LAP-gDFm/EloAufklBundV)</change>
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    <prev id="b054bdc8" bez="§ 52" target="52" title="Bewertung und Bestehen der mündlichen Prüfung"/>
    <index id="c85995d3" bez="§ 53" target="53" title="Verhinderung"/>
    <next id="404eedfe" bez="§ 54" target="54" title="Ordnungsverstöße"/>
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    <section bez="Abschnitt 5" title="Laufbahnprüfung"/>
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  <main title="Verhinderung">
    <p nr="1">Sind Anwärterinnen und Anwärter an der Erbringung einer Prüfungsleistung ganz oder teilweise gehindert, so können sie beim Prüfungsamt beantragen, dass die Verhinderung genehmigt wird.</p>
    <p nr="2">Die Verhinderung darf nur genehmigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung der Anwärterin oder des Anwärters soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.</p>
    <p nr="3">Wird die Verhinderung genehmigt, so gilt die Prüfungsleistung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfungsleistung nachgeholt wird.</p>
    <p nr="4">Wird die Verhinderung nicht genehmigt, so gilt die Zeit der Verhinderung als Bearbeitungszeit. Wird in diesem Fall gar keine Prüfungsleistung erbracht, so gilt die Prüfungsleistung als mit null Rangpunkten bewertet.</p>
  </main>
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